- Einfuhrzollschuld
- Verpflichtung zur Entrichtung der im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen ⇡ Einfuhrabgaben. E. entsteht, wenn einfuhrabgabepflichtige Waren ordnungsgemäß in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt werden bzw. wenn eine solche Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von der Einfuhrabgabe überführt wird (Art. 201 ZK). Daneben kann es bei Unregelmäßigkeiten zur Zollschuldenstehung kommen, etwa bei Einfuhrschmuggel (Art. 202 ZK), Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 ZK) oder sonstigen Verfehlungen (Art. 204 ZK).
Lexikon der Economics. 2013.